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Statuten des Reitvereins Seftigen und Umgebung

1. Name, Sitz und Zweck

  1. Name des Vereins ist Reitverein Seftigen und Umgebung
  2. Sitz des Vereins ist in Seftigen
  3. Art. 3 Zweck des Vereins ist:
    1. Pflege eines gesunden Reitsports.
    2. Die Freude am Reiten zu fördern.
    3. Er bezweckt aber auch eine gute und fröhliche Kameradschaft unter den Mitgliedern.

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2. Mitgliedschaften

  1. Provisorische-Mitglieder
    1. Als Provisorische-Mitglieder gelten natürliche Per­sonen, die dem Verein beitreten möchten.
    2. Ein Provisorisches-Mitglied, ausser Minderjährige, muss während eines ­Ve­reins­jahr mindestens 10% der Gesamtheit aller aufgebotenen Reitübungen besucht haben, damit es definitiv als Aktiv-Mitglied aufgenommen wird.
    3. Provisorische-Mitglieder haben an der Hauptversammlung und an den Reitübungen kein Wahl- und Stimmrecht.
    4. Provisorische-Mitglieder zahlen den gleichen Jahresbeitrag wie Aktiv-Mitglieder.
  2. Aktiv-Mitglieder
    1. Aktiv-Mitglied kann man nach einem Bewährungsjahr als Provisorisches-Mitglied, sofern die Be­dingungen erfüllt sind, werden.
    2. Aktiv-Mitglieder sind an der Hauptversammlung und an den Reitübungen wahl- und stimmberechtigt.
    3. Aktiv-Mitglieder sind beitragspflichtig
  3. Ehren-Mitglieder
    1. Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, welche sich um die Förderung des Vereins oder der von ihm verfolgten Interessen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehren-­Mitgliedern ernennen.
    2. Die Ernennung zum Ehren-Mitglied gilt als höchste Ehrung.
    3. Ehren-Mitglieder sind beitragsfrei.
  4. Frei-Mitglieder
    1. Mit der Annahme dieser Statuten werden keine Aktiv-Mitglieder zu Frei-Mitgliedern ernannt.
    2. Solange es noch Frei-Mitglieder im Verein gibt, bleiben ihre Rechte und ihr Status erhalten.
    3. Frei-Mitglieder sind beitragsfrei.
  5. Beitritt zum Verein und Austritt
    1. Die Beitrittsgesuche sind schriftlich dem Vorstand einzureichen. Minderjährige bedürfen zur Mitgliedschaft die Zustimmung des gesetzlichen Verterter.
    2. Die Hauptversammlung beschliesst über die Aufnahme oder Ablehnung eines Beitrittgesuches.
    3. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Ausnahmen können nur bei Todesfall und bei Verlegung des Domizils ausserhalb des Einzugsgebietes gemacht werden.
    4. Die austretenden Mitglieder sind für rückstän­dige und laufende Jahresbeiträge haftbar.
    5. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Ausschluss aus dem Verein
    1. Mitglieder deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereines im Widerspruch steht, können durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
    2. Automatisch ausgeschlossen werden ferner Mitglieder, die trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlen.
    3. Der Ausschluss hebt die Haftbarkeit für die geschuldeten Beiträge nicht auf.

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3. Die Organisation

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vorstand
  2. Das höchste Organ ist immer die Hauptversammlung

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3.1 Die Hauptversammlung

  1. Allgemeine Bestimmungen
    a)    
  2. Der Verein hält jährlich, wenn möglich nicht später als im Februar, eine ordentliche Hauptversammlung ab.
    b)    
  3. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden, sofern die Verbandsgeschäfte es fordern, durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder dies verlangen.
    c)    
  4. Die Einberufung zur Hauptversammlung ist schriftlich jedem einzelnen Mitglied mit den zu behandelnden Traktanden zuzusenden.
    Art. 13    
  5. Aufgaben der Hauptversammlung
    An der Hauptversammlung werden alle geschäftlichen Obliegenheiten des Vereins geregelt, dies sind unter anderem:
    1. Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern
    2. Wahl des Vorstandes gemäss Art. 19
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    4. Festlegen der Mitgliederbeiträge
    5. Ändern von Vereinsstatuten
    6. Beschlussfassung über den Ausschluss des Vereins aus eine übergeordnete Organisation.
    7. Schaffung und Verwendung von Spezialfonds
  6. Stimm- und Wahlrecht
    1. Jedes Mitglied hat eine Stimme
    2. Der Stichentscheid steht in allen Fällen dem Präsidium zu.
    3. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr.
    4. Beschlüsse betreffend Statutenänderungen be­dür­fen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
    5. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern es nicht von der Mehrheit der Anwesenden anders verlangt wird.
  7. Besuch der Hauptversammlung
    Der Besuch der Hauptversammlung ist für alle Mitglieder Ehrensache

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3.2 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
    1. Präsident
    2. Vizepräsident
    3. Sekretär
    4. Kassier
    5. Materialverwalter/Delegierter Pferd & Umwelt    
  2. Stichentscheid
    Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat der Präsident den Stichentscheid.
  3. Kompetenzen des Vorstandes
    Der Vorstand vertritt den Reitverein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift namens des Vereins führen der Präsident oder der Vizepräsident kollektiv mit dem Sekretär oder dem Kassier. Auch wird eine Summe von jährlich Fr. 2000.– bewilligt, welche dem Vorstand für kurzfristige Entschlüsse zur Verfügung gestellt wird.
  4. Wählbarkeit
    Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit Wiederwählbarkeit gewählt.

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3.3 Die Rechnungsrevisoren

  1. Aufgaben, Wählbarkeit und Amtsdauer
    1. Die alljährliche Prüfung der Rechnungsführung des Vereins und allfälliger Fonds, wird von zwei Rechnungsrevisoren vorgenommen.
    2. Die Wahl der Rechnungsrevisoren erfolgt jeweils an der Hauptversammlung.
    3. Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre.

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4. Die finanziellen Mittel

  1. Einnahmen
    Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
    1. Mitgliederbeiträgen
    2. Zuwendungen von Gönnern.
    3. Zinsen des Vereinsvermögens.
  2. Mitgliederbeiträge
    1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird gemäss Art. 13d von der Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag beträgt jedoch maximal CHF 200 und darf dessen Höhe nicht übersteigen.
    2. Die Mitgliederbeiträge müssen bis spätestens Ende Juni einbezahlt werden.

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5. Allgemeiner Teil

  1. Statuten
    1. Die Statuten sind die Grundlagen des Vereins, die ein einwandfreies Funktionieren ermög­lichen.
    2. Jedes Mitglied erhält beim Eintritt in den Verein ein gedrucktes Exemplar der Statuten und verpflichtet sich durch Unterschrift, denselben in jeder Weise nachzukommen.
    3. Sollten die Statuten in bestimmten Situationen oder Fällen ungenügend sein, dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen, ZGB Art. 60 ff, u.a.    
  2. Beschlussgültigkeit
    Jeder Beschluss an der Hauptversammlung oder an den Reitübungen ist durch das Mehr der anwesenden Mitglieder gültig.
  3. Aufgebotene Reitübungen
    Dazu zählen nur die Übungen, die mit dem Pferd absolviert werden und vom Vorstand offiziell aufgeboten sind.
  4. Tätigkeitsprogramm
    1. Der Vorstand ist für das Tätigkeitsprogramm im Vereinsjahr verantwortlich.
    2. Er koordiniert sämtliche Übungen und Anlässe.
    3. Er informiert auch alle Mitglieder laufend über die kommenden Übungen und Anlässe.
  5. Fleisspreis
    1. An der Hauptversammlung werden an die aktivsten Mitglieder Fleisspreise verteilt.
    2. Nur die aufgebotenen Reitübungen zählen zum Fleisspreis.

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6. Auflösung des Vereins

  1. Auflösung
    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zweidrittelsmehrheit einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung beschlossen werden.
  2. Das Vermögen
    Im Falle der Auflösung des Reitvereins ist das Vermögen durch einen zu wählenden Ausschuss für zwei Jahre zu verwalten. Bildet sich in dieser Zeit in Seftigen und Umgebung kein neuer Verein, dessen Zweck dem Art. 3 entspricht, dem das Vermögen ausgehändigt werden kann, so wird dieses in eine Stiftung für reitsportliche Interessen übergeführt.

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Die vorliegenden, revidierten und durch die Hauptversammlung vom
04. Februar 1994 genehmigten Statuten treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen diejenigen vom 13. Februar 1982.